Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 08.01.2024 | 29 Kommentare| Jetzt bewerten
Inhaltsverzeichnis
Als "Garantie" wird ein selbständiger schuldrechtlicher Vertrag bezeichnet (auch "Garantievertrag" genannt), durch den eine Person (= Garant) die Haftung für einen Schaden übernimmt, welcher aus einem Rechtsverhältnis mit einem Dritten entstehen kann. Diese Haftung schließt auch Zufälle mit ein, welche als eher untypisch zu bezeichnen wären.
Die Garantie und die gesetzliche Gewährleistung (seit der Schuldrechtsreform: Sachmängelhaftung) sind inhaltlich keine identischen Begriffe. Gleichwohl werden sie oft gleichgestellt oder verwechselt.
Kurz erklärt: Der Garantievertrag unterliegt im BGB keiner bestimmten Form und kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Im Garantiefall sollte sich der Käufer an den Verkäufer oder Hersteller wenden. Der Käufer sollte die Garantiebedingungen genau prüfen und die Ansprüche laut der Garantieerklärung gegenüber dem Garantiegeber geltend machen. Die Qualitätsgarantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder Herstellers und garantiert, dass die Kaufsache bis zum Ablauf der vereinbarten Garantiezeit frei von Sachmängeln ist. Die Haltbarkeitsgarantie garantiert hingegen, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. Es gilt zu beachten, dass nicht nur der Verkäufer oder Hersteller, sondern auch jeder Dritte eine solche Qualitätsgarantie übernehmen kann. Im Garantiefall hat der Käufer neben den gesetzlichen Ansprüchen auch Anspruch auf die durch den Garantiegeber versprochenen Leistungen.
Im BGB besteht keine Regelung bezüglich des Garantievertrags; auch unterliegt er keiner bestimmten Form und kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Auch Garantieerklärungen, welche beispielsweise in Werbespots gegeben werden, sind in dem Moment als Garantievertrag anzusehen, in dem es zu einem Vertragsschluss, beispeilsweise einem Kauf, kommt.
Daher empfiehlt es sich vorab einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen zur Sachmängelhaftung bzw. Gewährleistung zu verschaffen.
Allgemeines
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht für die Bereiche Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht ein besonderes Gewährleistungsrecht (seit der Schuldrechtsreform: Sachmängelhaftungsrecht) vor. Man versteht darunter die Verpflichtung des Schuldners für die Mangelfreiheit der von ihm geleisteten Sache einzustehen. Es greift somit weiter als das allgemeine Leistungsstörungsrecht.
Sachmangel und Rechtsmangel
Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ist zunächst zwischen einem Sachmangel und einem Rechtsmangel zu unterscheiden. Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinfacht gesagt versteht man also unter einem Sachmangel die negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
Gewährleistungsrechte
Die einzelnen Gewährleistungsrechte sind im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht im Wesentlichen identisch und unterscheiden sich nur im Detail. In allen Bereichen greift das Gewährleistungsrecht dann, wenn bei Gefahrenübergang ein entsprechender Mangel (vgl. unter 2.) vorliegt. Im Rahmen des Kaufrechts enthält § 437 BGB die möglichen Gewährleistungsrechte des Käufers. Dabei gilt jedoch zunächst der Vorrang der Nacherfüllung. Nach § 439 I BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Nur wenn der Verkäufer nicht nacherfüllen kann oder will, kann der Käufer zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
§ 438 BGB enthält zudem besondere Regelungen zur Verjährung im Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages. In der Regel verjähren die Mängelrechte nach § 438 I Nr. 3 BGB in zwei Jahren.
Im Werkvertragsrecht gibt es neben den oben genannten Gewährleistungsrechten noch das Recht des Bestellers zur Selbstvornahme. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er selbst nachbessern und die Kosten dafür verlangen.
Der Verkäufer einer Sache kann eine Garantie übernehmen, hierfür schließen der Verkäufer und Käufer einen Garantievertrag. Dieser besteht unabhängig bzw. zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Aufgrund des Garantievertrags hat der Käufer dann bestimmte Garantiesprüche, die im Vertrag festgelegt worden sind.
Man unterscheidet zwischen der sog.
Die sog. Qualitätsgarantie ist eine – zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht zusätzlich übernommene – freiwillige Leistung des Verkäufers bzw. des Herstellers. Der sog. Garantiegeber verspricht dem Käufer, dass die Kaufsache bei Übergabe bis zum Ablauf der vereinbarten Garantiezeit frei von Sachmängeln i.S.d. § 434 BGB ist (sog. Garantieerklärung). Man unterscheidet insoweit zwischen der sog. Beschaffenheitsgarantie und der Haltbarkeitsgarantie:
Bei der Beschaffenheitsgarantie übernimmt der Garantiegeber eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit. Bei der Haltbarkeitsgarantie garantiert der Garantiegeber hingegen, dass die Sache für eine bestimmte Dauer (sog. Garantiefrist) eine bestimmte Beschaffenheit behält.
Es gilt zu beachten, dass nicht nur Verkäufer bzw. Hersteller eine solche Qualitätsgarantie übernehmen können, sondern auch jeder Dritte. Dann wird die Garantie jedoch keine Nebenrede innerhalb des Kaufvertrages, sondern es wird zwischen dem Käufer und dem Dritten ein eigener Garantievertrag geschlossen.
Bei der Beschaffenheitsgarantie garantiert der Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit. Bei der Haltbarkeitsgarantie übernimmt der Verkäufer eine Garantie dafür, dass die Sache eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. Diese Dauer nennt man Garantiefrist. Im Garantiefall stehen dem Käufer gem. § 443 I BGB unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
Auch ein Dritter (nicht der Verkäufer) kann die Garantie übernehmen. Sie ist dann keine Nebenabrede innerhalb des Kaufvertrages, sondern es wird zwischen dem Käufer und dem Dritten ein eigener Garantievertrag geschlossen.
Übernimmt der Verkäufer eine Haltbarkeitsgarantie, so kommt es zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Käufers. Es wird vermutet, dass ein während der Geltungsdauer der Garantie auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
Der Käufer wird darüber hinaus durch die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf geschützt. In § 477 BGB sind Sonderbestimmungen für Garantien enthalten. Eine Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden enthalten. Außerdem muss sie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten. Der Verbraucher kann zudem verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
Im Garantiefall stehen – bei vorliegender wirksamer Qualitätsgarantie – dem Käufer gem. § 443 Absatz 1 BGB nicht nur die gesetzlichen Ansprüche aus § 437 BGB zu, sondern zusätzlich die durch den Garantiegeber versprochenen Leistungen. Inwieweit der Garantiegeber seiner versprochenen Leistung nachkommt, bleibt allerdings ihm überlassen. Anders als beim gesetzlichen Gewährleistungsrecht besitzt er nämlich das Wahlrecht. Er kann also entweder den Sachmangel reparieren oder die Kaufsache austauschen.
Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs nach §§ 474 ff. BGB, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, sind ferner die Sonderbestimmungen für Garantie in § 477 BGB zu beachten.
Die Garantie stellt eine Sonderleistung dar, die vor allem ein Ziel hat. Sie soll den Käufer einen weiteren Kaufanreiz bieten und damit den Käufer dazu bewegen, dass Produkt zu erwerben. Insbesondere bei einem Kfz-Neuwagenkauf oder bei dem Kauf von Elektrogeräte wird im deutschen Kaufrecht gerne eine zusätzliche Garantie vereinbart. Einige große Elektrofachmärkte verkaufen mittlerweile zudem eine Garantieverlängerung zu einem gewissen Aufpreis an.
Eine Garantie ist eine freiwillige Zusicherung des Verkäufers oder des Herstellers, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers hinausgeht. Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie freiwillig und kann individuell vereinbart werden.
Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und verpflichtet den Verkäufer dazu, dem Käufer eine fehlerfreie Sache zu übergeben. Dabei haftet der Verkäufer für Mängel, die zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden waren, unabhängig davon, ob er sie kannte oder nicht. Die Gewährleistung beträgt in der Regel 2 Jahre und kann nicht ausgeschlossen werden.
Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Zusicherung des Verkäufers oder Herstellers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Sie kann individuell vereinbart werden und kann neben der gesetzlichen Gewährleistung bestehen.
Die Garantie kann sich auf verschiedene Leistungen beziehen, wie z.B. die kostenlose Reparatur oder den Austausch eines defekten Produkts. Auch können Garantieversprechen bestimmte Zusatzleistungen wie ein kostenloser Ersatzteil-Service, eine längere Garantiezeit oder eine erweiterte Rückgabefrist beinhalten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der genaue Umfang der Garantie in den Garantiebedingungen festgelegt ist.
Ja, es ist möglich, die Garantiezeit zu verlängern, indem der Käufer eine Garantieverlängerung beim Verkäufer abschließt. Die Garantieverlängerung ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder des Herstellers, die meist gegen eine zusätzliche Gebühr angeboten wird. Dabei sollte der Käufer jedoch darauf achten, dass die Garantieverlängerung klar und verständlich formuliert ist, damit er im Schadensfall auch tatsächlich von der verlängerten Garantie profitieren kann.
Grundsätzlich ist die Garantie nicht personengebunden und kann somit auch an den neuen Besitzer weitergegeben werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verkauf des Produkts innerhalb der Garantiezeit erfolgt ist und der ursprüngliche Käufer die Garantiebedingungen erfüllt hat.
Im Falle eines Garantiefalls sollte sich der Käufer zunächst an den Verkäufer oder den Hersteller wenden. Oftmals ist hierfür eine spezielle Hotline oder ein Kundenservice eingerichtet. Der Käufer sollte die Garantiebedingungen genau prüfen und sich daran halten, um Anspruch auf eine Inanspruchnahme der Garantie zu haben.
In der Regel verlangen Verkäufer oder Hersteller, dass der Käufer den Kaufbeleg vorlegt und eine genaue Beschreibung des Garantiefalls abgibt. Je nach Garantiebedingungen kann es sein, dass der defekte Artikel an den Verkäufer oder Hersteller zurückgeschickt werden muss, um geprüft zu werden. Alternativ kann auch ein Reparaturdienst beauftragt werden, um den defekten Artikel zu reparieren.
Es ist wichtig zu beachten, dass Garantiebedingungen von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich sein können. Einige Hersteller verlangen beispielsweise eine Registrierung des Produkts innerhalb eines bestimmten Zeitraums, um Anspruch auf Garantieleistungen zu haben. Andere Hersteller bieten möglicherweise Garantieerweiterungen oder Zusatzleistungen gegen eine zusätzliche Gebühr an.
Wenn der Verkäufer oder Hersteller den Garantiefall nicht innerhalb einer angemessenen Frist löst, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder eine Preisminderung zu verlangen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Garantie nur für bestimmte Defekte oder Probleme gilt, die im Rahmen der Garantiebedingungen beschrieben sind. Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung, Fahrlässigkeit oder Unfälle verursacht wurden, sind in der Regel von der Garantie ausgeschlossen.
In diesem Fall kann der Käufer möglicherweise eine Reparatur gegen Gebühr oder eine Ersatzteillieferung beantragen, je nachdem, was in den Garantiebedingungen festgelegt ist.
Durchsuchen Sie hier JuraForum.de nach bestimmten Begriffen:
© 2003-2024 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.